Bundesarbeitsgericht

News | 01.06.2022

Flötistin schei­tert mit Klage gegen Corona-Test­pflicht

von Redaktion Nachrichten

1. Juni 2022

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber im Rahmen ihrer Arbeitsschutz-Verpflichtungen Corona-Tests anordnen dürfen. Eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper hatte die Tests abgelehnt und wurde unbezahlt freigestellt. Das BAG urteilte, dass die Anweisung der Tests rechtmäßig war und die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung hat.

Arbeit­geber dürfen im Rahmen ihrer Arbeits­schutz-Verpflich­tungen die Durch­füh­rung von Corona-Tests anordnen. Das entschied das Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) in Erfurt am Mitt­woch in einem Grund­satz­ur­teil (Az.: 5 AZR 2822). Damit unterlag eine Flötistin der Baye­ri­schen Staats­oper, die die Tests abge­lehnt hatte und daraufhin unbe­zahlt frei­ge­stellt worden war, in letzter Instanz.

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Bundes­ar­beits­ge­richt

Zu Beginn der Spiel­zeit 202021 hatte die Baye­ri­sche Staats­oper zum Schutz ihrer Mitar­beiter vor Covid-19-Erkran­kungen bauliche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen ergriffen und mit Medi­zi­nern eine Test­stra­tegie entwi­ckelt. Dabei sollten die Orches­ter­mu­siker zu Saison-Beginn einen nega­tiven PCR-Test vorlegen und alle ein bis drei Wochen weitere Tests. Das Opern­haus bot hierfür Tests auf seine Kosten an, die Mitar­beiter konnten aber auch Befunde eines von ihnen selbst ausge­wählten Anbie­ters vorlegen.

Die Flötistin weigerte sich, PCR-Tests durch­führen zu lassen. Ihrer Meinung nach seien diese zu ungenau und stellten einen unver­hält­nis­mä­ßigen Eingriff in ihre körper­liche Unver­sehrt­heit dar. Deshalb durfte die Musi­kerin nicht an Proben und Vorstel­lungen teil­nehmen. Von Ende August bis Ende Oktober 2020 erhielt sie kein Gehalt. Mit ihrer Klage forderte die Flötistin die Nach­zah­lung.

Die Durch­füh­rung von PCR-Tests nach dem betrieb­li­chen Hygie­ne­kon­zept der Baye­ri­schen Staats­oper sei recht­mäßig gewesen, urteilte nun das BAG. Damit habe das Haus den Spiel­be­trieb ermög­licht und die Gesund­heit der Beschäf­tigten geschützt. Der Eingriff in die körper­liche Unver­sehrt­heit sei minimal und verhält­nis­mäßig. Auch das Grund­recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung werde nicht verletzt, zumal ein posi­tives Test­ergebnis aufgrund der infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Melde­pflichten ohnehin im Betrieb bekannt werde.

Da die Anwei­sung der Tests recht­mäßig war, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vergü­tung für den frag­li­chen Zeit­raum.

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Fotos: BAG